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§ 2 AuslWBGDV 9 — Bestimmung des Stichtags

Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Als Stichtag für die in § 1 bezeichneten Auslandsbonds wird nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes der 1. November 1954 bestimmt.