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§ 7 AuslWBGDV 5 — Geltung der Abgabenordnung

Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.