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§ 1 AuslWBGDV 4 — Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Frankreich)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung erstreckt sich auf alle Wertpapiere der im Verzeichnis der Auslandsbonds (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) aufgeführten oder bei einer Ergänzung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) in das Verzeichnis aufgenommenen Art einschließlich der Nebenurkunden (§ 5 des Gesetzes), soweit Frankreich als Begebungsland angegeben ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "der Auslandsbevollmächtigte" den für Frankreich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes bestellten Auslandsbevollmächtigten sowie einen für ihn nach § 8 Abs. 7 des Gesetzes bestellten ständigen Vertreter.