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§ 5 AuslWBGDV 3 — Zustellungen

Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.