# § 3 AuslWBGDV 3 — Beweisführung

Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Bescheinigung einer Autorisierten Depotstelle (Absatz 2), daß der angemeldete Sterlingbond nach § 15 Abs. 2 des Exchange Control Act, 1947, bei ihr oder für sie verwahrt wird und daß die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des genannten Gesetzes bei dem Bond vor dem Zeitpunkt, in welchem der Auslandsbevollmächtigte den Beginn des Bereinigungsverfahrens in London anzeigt, vorgelegen haben, wird, soweit sich nicht aus der Bescheinigung etwas anderes ergibt, bewiesen, daß der Bond ein Auslandsstück im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes ist, und einen Anspruch auf Anerkennung des Bonds begründet.

(2) Autorisierte Depotstellen im Sinne des Absatzes 1 sind die Personen, die nach dem Exchange Control Act, 1947, als solche zu handeln berechtigt sind.

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Zitiervorschlag: § 3 AuslWBGDV 3

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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