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§ 8 AuslWBGDV 2 — Nebenurkunden (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)

Zweite Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigte Staaten von Amerika)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anerkennung eines Dollarbonds erstreckt sich auf die dazu ausgegebenen Zins-, Gewinnanteil-, Erneuerungs- und Bezugscheine sowie anderen Nebenurkunden derselben Stücknummer, auch wenn diese Nebenurkunden nicht vorgelegt werden.