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§ 2 AuslWBGDV 13 — Anrechnung früherer Leistungen

Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung vom 28. Juli 1953 geleistet worden sind.