nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AuslWBGDV 12 — Vorlage und Hinterlegung

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zinsscheine, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder bei der Bereinigungsstelle für deutsche Bonds in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 1 zur Anerkennung angemeldet werden, sind nur vorzulegen oder zu hinterlegen, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Bereinigungsstelle dies verlangt.