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§ 3 AuslWBGDV 10 — Inkrafttreten

Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.