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# § 61 AuslWBG — Wirkung der Freigabeentscheidung

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 61 AuslWBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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