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§ 20 AuslWBG — Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.