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§ 22 AuslWBEntschG — Inkrafttreten

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.