Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.
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Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.