nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AuslWBEntschG — Geltung des Bereinigungsgesetzes

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.