nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 19 AuslWBEntschG — Entschädigungsansprüche nach § 52 AuslWBG

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres der 30. Dezember des Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig festgestellt hat.