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# § 18 AuslWBEntschG — Steuer- und Bilanzierungsvorschriften

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1)

(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.

(3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres.

(4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.

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Zitiervorschlag: § 18 AuslWBEntschG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuslWBEntschG/18

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