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§ 7 AuslVerbindlG

Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...

(2)