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# § 3 AuslVZV 1995 — Höhe und Festsetzung des Auslandsverwendungszuschlags

Auslandsverwendungszuschlagsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 18.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

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	Stufe	Mehraufwendungen oder Belastungen	Zuschlag
	1	2	3
1	1	Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen	30 Euro
2	2	Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch a)besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte,b)Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oderc)hohe Kosten aa)qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs undbb)der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist	46 Euro
3	3	Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch a)besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oderb)hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates	62 Euro
4	4	Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen	78 Euro
5	5	Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen	94 Euro
6	6	Extreme Belastungen durch a)Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oderb)vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Personen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophylaxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht	110 Euro
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(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird von der für die Verwendung im Ausland zuständigen obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Auswärtigen Amt als Tagessatz festgesetzt.

(3) Soweit in der jeweiligen besonderen Verwendung wesentliche Unterschiede in den Verwendungsverhältnissen bestehen, sind diese bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Bei einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Änderung der Verwendungsverhältnisse wird der Tagessatz neu festgesetzt.

(4) Der Auslandsverwendungszuschlag unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich.

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Zitiervorschlag: § 3 AuslVZV 1995

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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