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Art 3 AuslStreitkrNotWG — Gerichtsbarkeit

Gesetz zu dem Notenwechsel vom 29. April 1998 über die Rechtsstellung der dänischen, griechischen, italienischen, luxemburgischen, norwegischen, portugiesischen, spanischen und türkischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verzicht auf die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Im übrigen gilt Artikel 4a des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung.