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§ 84 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.