Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.