nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkommens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die Regelung der Schuld in Betracht kommt.