nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 50 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.