nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 43 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen auf einen Erstattungsanspruch in angemessener Höhe gewähren.