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# § 36 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung der Schuld nicht innerhalb eines Jahres, nachdem die Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.

(2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei Jahren, nachdem er die Leistung erbracht hat, geltend macht.

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Zitiervorschlag: § 36 AuslSchuldAbkAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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