§ 35 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch genommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die Zahlung an die Konversionskasse von seiner Schuld befreit worden ist.