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# § 21 AuslSchuldAbkAG

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hängt die Vollstreckung der Entscheidung nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist, nach dem Recht des Staates, dessen Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.

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Zitiervorschlag: § 21 AuslSchuldAbkAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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