nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 AuslRZV (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für vor dem 8. Mai 2024 bereits eingeleitete Verfahren zur Ausweisung gemäß § 53 des Aufenthaltsgesetzes sowie Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern bleibt bis zur Bestands- oder Rechtskraft der Entscheidung die bisherige Ausländerbehörde weiter zuständig.

Einzelnorm