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§ 5 AuslRZV (Brandenburg) — Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes und § 86 Absatz 1 des Asylgesetzes ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig, soweit die betroffene Person in einer Aufnahmeeinrichtung wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die Ausländerbehörden nach § 1 Nummer 1 zuständig. Sie sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU .