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§ 1 AuslRZV (Brandenburg) — Ausländerbehörden

Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, soweit nichts

Anderes geregelt ist,

die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder als örtliche Ordnungsbehörde. Sie nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr,

die Zentrale Ausländerbehörde für die in § 3 genannten Aufgaben.

Einzelnorm