# § 16 AuslPflVG 2024 — Verordnungsermächtigungen

Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz  
Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über

- 1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13,

- 2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und

- 3. die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.

(2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen

- 1. von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3),

- 2. von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1,

- 3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14),

- 4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises.

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Zitiervorschlag: § 16 AuslPflVG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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