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# § 3 AuslGrV (Bayern) — Verfahren

Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung nach Art. 105 Abs. 1 BayHSchG ist schriftlich zu beantragen. Dazu sind anzugeben:

1. die Anschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung,

2. die ausländische Bildungseinrichtung, an der das maßgebliche Studium abgeschlossen wurde,

3. der erworbene Grad oder Titel in der Originalform.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Erklärung, ob bereits eine einschlägige Führungsgenehmigung im Freistaat Bayern oder in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland beantragt worden ist,

2. amtliche Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Bayern,

3. tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufswegs in deutscher Sprache,

4. Schulabschlusszeugnis, das zum Studium berechtigt hat,

5. für den Erwerb des Grades oder Titels einschlägige Zeugnisse über Hochschulstudienabschlüsse,

6. Studienbuch oder vergleichbare Nachweise,

7. Urkunde über die Verleihung oder Zuerkennung des Grades oder Titels im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift,

8. Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG oder Nachweis, mit dem die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach §§ 10, 7 Abs. 2 oder § 100 Abs. 1 bis 6 BVFG nachgewiesen wird, im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift.

Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 27 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 AuslGrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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