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# § 2 AuslGrV (Bayern) — Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Führung ausländischer akademischer Grade  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinn des Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind

1. ausländische akademische Grade

a) Bezeichnungen, die Absolventen ausländischer Hochschulen auf Grund einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung verliehen oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates akademische Grade sind, sowie

b) Grade, die von ausländischen Hochschulen ehrenhalber verliehen werden,

2. entsprechende ausländische staatliche Grade oder Titel

Bezeichnungen, die auf Grund einer Prüfung, die ein ausländisches Hochschulstudium abschließt, von einer staatlichen Stelle verliehen oder gesetzlich zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates keine akademischen Grade sind.

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Zitiervorschlag: § 2 AuslGrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AuslGrV/2

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