# § 4 AuslAdMV — Inhalt der Meldungen

Auslandsadoptions-Meldeverordnung  
Stand: 01.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:

- 1. Daten der beteiligten Stellen:

  - a) Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen,

  - b) zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und

  - c) zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),

- 2. Daten der Adoptionsbewerber:

  - a) Familienname,

  - b) Geburtsname,

  - c) Vornamen,

  - d) Geschlecht,

  - e) Geburtsdatum,

  - f) Geburtsort,

  - g) Staatsangehörigkeit,

  - h) Familienstand und

  - i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

- 3. Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten,

- 4. Datum der Übermittlung des Berichts sowie

- 5. Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.

(2) Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:

- 1. die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer,

- 2. die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie

- 3. das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.

(3) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:

- 1. bezüglich des Kindes:

  - a) Geburtsname,

  - b) Vornamen,

  - c) Geschlecht,

  - d) Geburtsdatum,

  - e) Geburtsort,

  - f) Staatsangehörigkeit,

  - g) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

- 2. bezüglich der Mutter und des Vaters des Kindes:

  - a) Familienname,

  - b) Geburtsname,

  - c) Vornamen,

  - d) Geschlecht,

  - e) Geburtsdatum,

  - f) Geburtsort,

  - g) Staatsangehörigkeit,

  - h) Familienstand und

  - i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie

- 3. bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.

(4) Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:

- 1. wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:

  - a) das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens,

  - b) das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,

  - c) den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht,

  - d) die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und

  - e) soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,

- 2. wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.

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Zitiervorschlag: § 4 AuslAdMV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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