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§ 3 AuslAdMV — Meldepflichtige Stelle, Mitteilung von Änderungen und Berichtigungen

Auslandsadoptions-Meldeverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Meldepflichtig ist die nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle, die zum Zeitpunkt des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses die Akten des Adoptionsverfahrens führt. Ein Wechsel der aktenführenden Stelle sowie Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen des Inhalts einer Meldung sind der Bundeszentralstelle unverzüglich mitzuteilen.