nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 AusglZSV — Abschluß des Prüfungsverfahrens

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Sachaufklärung schließt das zuständige Bundesministerium das Prüfungsverfahren ab. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird dem Antragsteller, den übrigen nach § 6 Satz 2 Beteiligten und der Regierung des Ursprungslandes mitgeteilt.

(2) Das zuständige Bundesministerium macht den Abschluß des Prüfungsverfahrens im Bundesanzeiger bekannt.