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# § 6 AusglZSV — Sachaufklärung

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Einleitung des Prüfungsverfahrens klärt das zuständige Bundesministerium den Sachverhalt auf. Es zieht dabei den Antragsteller und alle Personen heran, die schriftlich innerhalb der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist dargelegt haben, daß sie durch das Ergebnis des Prüfungsverfahrens betroffen werden können; das gleiche gilt für Wirtschaftsvereinigungen oder Wirtschaftsorganisationen, wenn die ihnen angehörenden Personen betroffen werden können.

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Zitiervorschlag: § 6 AusglZSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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