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§ 4 AusglZSV — Ablehnung des Prüfungsverfahrens

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergeben sich aus dem Antrag auch nach ergänzenden Ermittlungen durch das zuständige Bundesministerium keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Antidumpingzollsätzen oder Ausgleichszollsätzen vorliegen, so sieht das zuständige Bundesministerium von der Einleitung des Prüfungsverfahrens ab und teilt dies dem Antragsteller mit.