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# § 3 AusglZSV — Angaben bei Verdacht der Gewährung von Prämien oder Subventionen

Verordnung über das Prüfungsverfahren zur Anwendung von Antidumpingzollsätzen und Ausgleichszollsätzen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Macht der Antragsteller geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Ausgleichszollsätzen vorliegen, so soll der Antrag über die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 hinaus Angaben darüber enthalten, von wem und in welcher Art und Höhe Prämien oder Subventionen für die Waren gewährt werden, auf die sich das Prüfungsverfahren beziehen soll.

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Zitiervorschlag: § 3 AusglZSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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