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# § 9 AusglMechV 2015 — Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

- 1. eine einmalige Kennnummer,

- 2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

- 3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

- 4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

- 5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

- 6. Angaben dazu, ob und in welcher Art

  - a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

  - b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt worden ist, muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

- 1. thermische Leistung,

- 2. Nutzung der Wärme,

- 3. unterer Heizwert,

- 4. prozentualer Anteil an Primärenergieeinsparung,

- 5. Menge an Primärenergieeinsparung,

- 6. gesamte Primärenergieeinsparung,

- 7. erzeugte CO2-Emissionen,

- 8. eingesparte CO2-Emissionen,

- 9. Nutzwärme aus KWK,

- 10. elektrischer Wirkungsgrad,

- 11. thermischer Wirkungsgrad und

- 12. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang für die Strommenge eine Förderung im Sinn von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) gezahlt oder erbracht wurde.

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Zitiervorschlag: § 9 AusglMechV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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