nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 EEV — Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.