nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 AusglMechV 2015 — Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Außer Kraft: § 16 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im AusglMechV 2015 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.08.2022.

Abschnitt 3b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.