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§ 15 AusglMechV 2015 — Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Historische Fassung: Stand 29.05.2020 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und
2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.