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# § 13 AusglMechV 2015 — Subdelegation an die Bundesnetzagentur

Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 29.05.2020 bis 25.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:

- 1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

- 2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

- 3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

- 4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,

- 5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,

  - a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

  - b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden und deren Strom nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse andauernd negativ ist,

- 6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

- 7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

  - a) welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

  - b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

  - c) wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt.

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Zitiervorschlag: § 13 AusglMechV 2015

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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