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# § 12k AusglMechV 2015 — Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Außer Kraft: § 12k ist seit 01.01.2023 nicht mehr im AusglMechV 2015 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 02.10.2021.

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.

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Zitiervorschlag: § 12k AusglMechV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/12k

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