nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12k AusglMechV 2015 — Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Außer Kraft: § 12k ist seit 01.01.2023 nicht mehr im AusglMechV 2015 enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 02.10.2021.

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.