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§ 12f AusglMechV 2015 — Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen

Erneuerbare-Energien-Verordnung

Stand: 02.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.