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# § 10 AusglMechV 2015 — Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Erneuerbare-Energien-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

- 1. eine einmalige Kennnummer,

- 2. das Datum der Ausstellung,

- 3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

- 4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

- 5. Angaben dazu, ob und in welcher Art

  - a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

  - b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

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Zitiervorschlag: § 10 AusglMechV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/10

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