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# § 3 AusglMechAV — Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahmen- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner sind die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Einnahmen und Ausgaben, die nach § 3 Absatz 11 der Erneuerbare-Energien-Verordnung abzugrenzen sind, gesondert auszuweisen.

(2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.

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Zitiervorschlag: § 3 AusglMechAV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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