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# § 12 AusglMechAV — Verteilung auf Ausschreibungen

Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung  
Außer Kraft: § 12 ist seit 01.01.2021 nicht mehr im AusglMechAV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Die Obergrenze soll gleichmäßig auf die Gebotstermine eines jeden Kalenderjahres verteilt werden. Wird in einer einzelnen Ausschreibung die demnach zuschlagsfähige Leistung im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird diese Differenz gleichmäßig als zusätzliche Quote im Netzausbaugebiet auf die für das Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt.

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Zitiervorschlag: § 12 AusglMechAV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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