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§ 11 AusglMechAV — Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land

Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung

Außer Kraft: § 11 ist seit 01.01.2021 nicht mehr im AusglMechAV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Bei den Ausschreibungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen im Netzausbaugebiet pro Kalenderjahr für höchstens 902 Megawatt zu installierender Leistung Zuschläge an Windenergieanlagen an Land erteilt werden.